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Ehreneintritt
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier)
    

Mit Ehreneintritt bezeichnet man die freiwillige Zahlung auf einen nicht angenommen Wechsel, mit der der Zahlende den Rückgriff auf einen der Wechselverpflichteten verhindern will. Der Ehreneintritt ist in den §§ 59 - 63 WG geregelt.

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