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Ehezeitende
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Das Ende der Ehezeit ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Gegner (§ 3 VersausglG). Es unterliegt nicht der Dispositionsbefugniss der Gatten (BGH FamRZ 2013, 1361).

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