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Ehestörer, Räumung Wohnung
(gesetz.zivil.materiell.familie.ehewohnung)
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Als Ehestörer wird u.a. bezeichnet von einem Ehegatten gegen den Willen den Willen des anderen Ehegatten in die Ehewohnung aufgenommen wird. Es ist hier grundsätzlich möglich, dass ein Räumungstitel in einer sonstigen Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG zu erwirken.

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