Im Zivilrecht Bezeichnung für die Vorlegung einer Sache
durch den Besitzer zur
Besichtigung durch eventuelle Anspruchsinhaber.
Aus § 809 BGB ergibt sich eine
sog. Editionspflicht, damit die Inhaber von unklaren
Ansprüchen festellen können, ob
sie tatsächlich einen Anspruch auf die Sache haben.
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