Unter eBay-Auktionen findet man oft folgende oder ähnliche Sätze:
"Aufgrund des neuen EU-Rechts müssen auch Privatpersonen jetzt 1 Jahr
für den Verkauf von gebrauchten Sachen haften. Das lässt sich nur durch
einen ausdrücklichen Ausschluss verhindern. Daher muss ich leider jegliche
Gewährleistung und Haftung ausschließen."
Oft findet sich in dem gleichen Angebot der Satz:
"Das Gerät funktioniert einwandfrei."
Juristisch ist das nicht korrekt und kann zu Folgen führen,
die der Verkäufer mit Sicherheit nicht bedacht hat.
1. "Privatleute" haften für Sachmängel grundsätzlich, wie auch
Unternehmer, zwei Jahre,
egal ob die Sache neu oder gebraucht war. Das eine Jahr ist ein
Missverständnis, aus dem für Private nicht anwendbaren
§ 475 Abs. 2 BGB.
2. Gehaftet wird nur für einen Mangel der bei Gefahrübergang vorgelegen
hat. Der Gefahrübergang liegt gemäß § 447 BGB beim Versand durch Private in
der Übergabe an den Transporteur (z.B. Post, UPS usw.), bei Abholung in der
Übergabe an den Käufer.
D.h. war die Festplatte kaputt bevor das Paket an
die Post ging, haftet der Verkäufer. Geht sie nach diesem Zeitpunkt
kaputt ist es das Problem des Käufers, der sich notfalls mit der
Post auseinandersetzen muss.
3. Richtig ist, dass man als Privater die Haftung grundsätzlich
ausschließen kann (Umkehrschluss aus § 444
BGB).
4. Das geht aber nicht wenn man gleichzeitig eine Garantie für die
Funktion abgibt. Ein Haftungsausschluss ist gemäß (§
444 BGB) unwirksam wenn der Verkäufer zuvor eine Garantie abgegeben
hat. An das Vorliegen einer Garantie werden aber hohe Anforderungen
gestellt, so dass in der Regel nicht von einer Garantie auszugehen ist.
5. Der Haftungsausschluss ist aber auch dann unwirksam, wenn der Mangel
arglistig verschwiegen wird (§ 444 BGB). D.h.
wenn der Verkäufer weiß, dass die Sache defekt ist, darüber aber keine Angaben
macht oder sogar lügt und die Haftung ausschließt. Weiß der Verkäufer
nicht, ob die Sache funktioniert behauptet dies aber ins Blaue hinein
("funktioniert einwandfrei") fällt dies gemäß Rechtsprechung auch unter
Arglist (BGH NJW 81, 1441; Palandt, 63. Aufl., § 444, Rn. 11).
D.h. wird in eine privaten Auktion eine Ware mit der Aussage
"funktioniert einwandfrei" unter Haftungsausschluss angeboten, und hat sie
trotzdem einen Defekt, der nicht beim Transport entstanden ist, dann ist
der Ausschluss unwirksam und der Verkäufer haftet. Es ist sogar zu
überlegen, ob der Verkäufer sich hier nicht eines Betrugs strafbar gemacht hat.
Das ist nachvollziehbar: Ich kann nicht auf der einen Seite
behaupten, die Festplatte funktioniere einwandfrei, aber gleichzeitig
sagen: wenn sie doch nicht funktioniert ist das Dein Problem Käufer.
Ginge das wären dem Betrug Tor und Tür geöffnet.
6. Es handelt sich nicht um "EU-Recht" sondern um die Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Durch diese Umsetzung wurde daraus nationales Recht.
Für weitere Informationen zur Gewährleistung siehe unter
Gewährleistungsrechte.
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