Von Durchgangserwerb spricht man wenn im Rahmen einer Eigentumsübereignung im Dreipersonenverhältnis (A bedient sich des B um etwas von C zu erwerben) das Eigentum bei der Mittlerperson (B) nur für eine logische Sekunde besteht und dann gleich wieder auf den Auftraggeber (A) übergeht. Der Durchgangserwerb ist mittels der Rechtsfigur des antizipierten Besitzkonstituts möglich.
Vom Direkterwerb spricht man, wenn der Auftraggeber (A) im Dreipersonenverhältnis das Eigentum direkt vom Dritten (C) erwirbt. Dies lässt sich z.B. über einen Geheißerwerb ermöglichen.
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