"Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bzw. in Bezug auf eine für das Verfahren maßgebliche öffentlich-rechtliche Vorschrift besteht nur, wenn
das Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung oder Abweichung nicht vorliegen
und
die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind,
und
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt"
(VGH Kassel v. 2.7.2003 Az. 3 UE 1962/99).
Durchgesetzt werden die Nachbarschützenden Normen durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung.
Im Baurecht hat der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung durch Dritte (Nachbarn) gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Entsprechend muss der Dritte, will er im Eilverfahren vorgehen, gemäß § 80a Abs. 4 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Umstritten ist insoweit, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht fehlt, solange nicht zuvor ein erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt wurde.
Stellt ein Nachbar Antrag auf Erlaß einer Verfügung zum Schutz eines verletzten subjektiven öffentlichen Rechts, hat er grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag. Bei Gefahren für Leben und Gesundheit kann es aber zu einer Ermessenreduzierung auf Null und damit zu einem Anspruch auf Einschreiten kommen. Das gilt auch für die Folgenbeseitigung.
Der Nachbar kann diesen Anspruch nach abgelehntem Antrag ggf. mit Widerspruch und Verpflichtungsklage durchsetzen.
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