Von einer Drittwiderklage spricht der BGH, wenn der Beklagte die Widerklage gegen den Kläger und Dritte als Streitgenossen des Klägers erhebt oder wenn Dritte als Streitgenossen zusammen mit dem Beklagten Widerklage gegen den Kläger erheben (NJW 84, 2104).
Für die Behandlung der sog. Drittwiderklage siehe unter parteierweiternde Widerklage.
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