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Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist jeder der nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht. D.h. Täuschungen von Personen die im Lager des Erklärungsempfängers stehen werden diesem unabhängig von seiner Kenntnis zugerechnet.
Beispiel: A schließt mit dem Inhaber eines Autohauses - Herrn B - einen Vertrag über einen Jahreswagen. Zuvor hatte der bei B angestellte Verkäufer den A sowohl über die Unfallfreiheit als auch den Kilometerstand des Fahrzeuges getäuscht. B muss sich dies, auch wenn er davon nichts wusste, zurechnen lassen.
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