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Mit Dreitagesfiktion wird die Anordnung des § 41 Abs. 2 VwVfG bezeichnet, der gemäß ein schriftlicher Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als frühestens zugestellt gilt. Geht er später zu, gilt die Fiktion nicht. Eine Dreitagesfiktion unter gleichen Bedingungen ordnet auch § 4 Abs. 2 VwZG für die Zustellung mittels Einschreiben an, soweit der Zugang von der Behörde nicht durch den Rückschein bewiesen werden kann.
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