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Dreißigste
(recht.geschichte.ma und recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Dreißigstem wurde im altdeutschen Recht das Recht der Hinterbliebenen und des Gesindes eines Verstorbenen gegenüber dem Erben bezeichnet, noch dreissig Tage in dessen Haus wohnen zu dürfen.

Der Dreißigste ist auch heute noch in § 1969 BGB geregelt. Er gibt den Familienangehörigen des Erblasser, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, für 30 Tage einen Anspruch gegen den Erben auf Unterhaltung und Wohnung .

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