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Mit Draufgabe wird eine Leistung eines Vertragspartners zur Bestätigung des Vertragsabschlusses bezeichnet (§ 336 Abs. 1 BGB), sie ist damit Beweis für den Vertragsabschluss. Näheres zur Draufgabe regeln die §§ 336 ff. Die Draufgabe ist mittlerweile selten geworden.
Die Hausangestellte bekommt am Ende der erfolgreichen Einstellungsverhandlungen 10,- Euro bar auf die Hand (sog. Handgeld).
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