|
Von einer Doppelversicherung spricht man, wenn ein Risiko bei mehreren Versicherungen
abgesichert wird und die Gesamtversicherungssumme höher ist als der versicherte Wert (§ 59 Abs. 1 S. 1 VVG). Dies ist grundsätzlich zulässig. Die Versicherungen haften im Schadensfall als Gesamtschuldner für die von ihnen versicherte Summe aber maximal bis zu Höhe des Gesamtschadens (§ 59 VVG) . D.h. der Versicherungsnehmer erhält seinen Schaden auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt.
Werbung:
| |