slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Doppelversicherung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.versicherung)
    

Von einer Doppelversicherung spricht man, wenn ein Risiko bei mehreren Versicherungen abgesichert wird und die Gesamtversicherungssumme höher ist als der versicherte Wert (§ 59 Abs. 1 S. 1 VVG). Dies ist grundsätzlich zulässig. Die Versicherungen haften im Schadensfall als Gesamtschuldner für die von ihnen versicherte Summe aber maximal bis zu Höhe des Gesamtschadens (§ 59 VVG) . D.h. der Versicherungsnehmer erhält seinen Schaden auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: