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Von einer Doppelexequierung spricht man, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarkeitserklärung einer anderen drittstaatlichen Entscheidung anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden soll. Gemäß EuGVVO ist eine Doppelexequierung nicht möglich. Anerkennungen oder Vollstreckbarkeitserklärungen fallen nicht unter § 32 EuGVVO.
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