Auch wenn nach deutschem Recht noch unklar ist was eine Domain
rechtlich ist, und welche Beziehung der Inhaber zu ihr hat, kann man
Domains de facto verkaufen und übertragen.
Gemäß der Registrierungsbedingungen von denic erfolgt die Übertragung
wenn ein Kunde die Regstrierung kündigt und ein Dritter einen Auftrag
zur Registrierung erteilt (§ 6 Abs. 2 DENIC-Domainbedingungen). D.h. eine Übertragung ist eine Freigabe, auf die eine Neuanmeldung erfolgt. Daher kann es wenn der Neuanmelder schläft passieren, daß nach der Freigabe ein Dritter sich eintragen läßt. Die Denic behält sich den Eintrag des Dritten vor wenn für die fragliche Domain ein
Disputeintrag besteht
In der Praxis erfolgt der Übertrag zunächst mittels eines sogenannten KK-Antrages, dem dann ein Austausch der Inhaberdaten folgt.
Insbesondere wenn ein Domaininhaber per Urteil zur Freigabe gezwungen
wird, und der Kläger nicht schnell genug agiert, kann es dazu kommen,
daß ein Dritter für die gerade freigeklagte Domain eingetragen wird.
Dagegen helfen Disputeinträge.
Nicht möglich ist eine Übertragung der Recht an der Domain außerhalb der
Regeln von denic. Eine solche Übertragung bei der der Empfänger nicht bei
denic registriert wird, ist z.B. bei einem Namensstreit bedeutungslos (OLG Celle v. 8.4.2004 (Az. 13 U 213/03).
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