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Unter dolus generalis verstand eine früher vertretene Ansicht eine Vorsatzform, bei der es nicht darauf ankam, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat gegeben war. Es genügte wenn er irgendwann während des Tatgeschehens vorlag. Klassischer Beispielfall ist der Jauchegrubenfall (BGHSt 14, 193):
A will den B töten. Daher würgt er ihn, bis er denkt er ist tot. Anschließend wirft A den B in die Jauchegrube um die Leiche zu beseitigen. Tatsächlich war B nach dem Würgen nur bewusstlos, er starb erst in der Jauchegrube. Problem ist hier, dass A nur beim Würgen Tötungsvorsatz hatte. Beim Wurf in die Jauchegrube hatte A keinen Tötungsvorsatz mehr, weil er davon ausging, dass B schon tot sei.
Wenn man hier die Rechtsfigur des dolus generalis bejaht, wird der Vorsatz vom ersten Handlungsakt dem zweiten einfach zugerechnet und man kommt zu seiner vorsätzlichen Tötung. Nach heutiger Ansicht ist dies aber nicht mit dem Gesetzeswortlaut zu vereinbaren. Es ist erforderlich, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat vorlag (Simultaneitätsprinzip).
Entsprechend wird der Fall heute anders gelöst. Die h.M. geht davon aus, dass der Umstand, dass B nicht beim Würgen sondern erst in der Jauchegrube starb eine unerhebliche Abweichung des Kausalverlaufs ist und daher noch der vom Vorsatz getragenen Handlung des A zurechnet werden kann.
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