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Wann bedingter Vorsatz vorliegt ist umstritten. Ursache für die Streitigkeiten dürfte unter anderem seine Bedeutung als unter Grenze der Strafbarkeit bei Delikte sein, bei denen die fahrlässige Begehung nicht mit Strafe bedroht ist.
Einigkeit besteht darüber, daß dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts
bewußt gewesen sein muß (intellektuelles Element). Strittig ist, ob und
wenn ja mit welchem Inhalt ein voluntatives Element zu fordern
ist.
Die Rechtsprechung folgt grundsätzlich der Einwilligungs-Theorie, die
verlangt, dass der Erfolg billigend in Kauf genommen werden muss. Allerdings
läßt sie ein "Billigen im Rechtssinn" ausreichen. Dieses kann auch dann
vorliegen, wenn dem Täter der Erfolg unerwünscht ist (BGHSt 7, 363). In jüngeren
Entscheidung wird darauf abgestellt, dass der Täter den möglichen Erfolg,
sei er ihm auch unerwünscht, akzeptiert bzw. sich mit ihm abgefunden
hat (BGHSt 36, 1, 9; BGH JZ 89, 449).
Weitere Theorien:
- Ohne zweites Element
- Möglichkeitstheorie
- Wahrscheinlichkeitstheorie
- Mit zweitem Element
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