Der dingliche Gerichtsstand es § 24 ZPO legt ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fest in dessen Zuständigkeitsbezirk das betroffene Grundstück liegt. Je nach Streitwert ist dann nach § 23 GVG das Amts- oder Landgericht zuständig.
Beispiel: LG Bremen, Urteil v. 05.03.2009 Az. 6 O 2328/07.
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