Unterhaltsrechtlich ist zwischen rein dienstlicher und privater Nutzung des Dienstwagens zu unterscheiden. Wird er nur dienstlich genutzt können Fahrtkosten nur noch für die Kosten angesetzt werden, die vom Unterhaltspflichtigen getragen werden. D.h. die Fahrtkostenpauschale, die einschließlich Anschaffung, alle Kosten berücksichtigt, ist dann anteilig zu kürzen.
Darf er auch privat genutzt werden, ist für die private Nutzung ein Vorteil anzurechnen. Dieser entspricht nicht zwingend dem steuerlichen Vorteil. Der Vorteil ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kommt es insbesondere auf Typ, Laufleistung, Baujahr und Umfang der privaten Nutzung an. Zu berücksichtigen, wird allerdings die steuerliche Belastung durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils sein (siehe oben). Für einen Mittelklassewagen sind mindestens 150,- im Schnitt bis 500,- anzusetzen. Vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.10.2010 Az. 9 WF 266/10).
Auch möglich ist der Ansatz der 1 % Regelung abzüglich der Fahrtkosten. D.h. der Nettoeinkommensbetrag ohne den Nettoabzug für die geldwerten Vorteile.
Zum Vergleich kann die ADAC Autokostentabelle herangezogen werden, die monatliche Kosten ausweise (OLG Frankfurt, unveröffentlicht).
Hier ist darauf zu achten, dass die liquiden Mittel nicht unter die Selbstbehaltssätze fällt (Vgl. Wohnvorteil).
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