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Dienstbarkeit
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Dienstbarkeit (lat. Servitut) wird ein Recht zur Nutzung einer fremden Sache bezeichnet. Dabei unterscheidet man zwischen der Grundienstbarkeit (§§ 1018ff BGB), dem Nießbrauch (§§ 1030ff BGB) und der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090ff BGB).

Auch die Ansprüche aus Dienstbarkeiten unterliegen nicht der Verjährung (§ 902 BGB) können aberunter strengen Voraussetzungen verwirken, so dass ein Anspruch auf Verzicht entsteht.

"Rechtsmißbräuchlich ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur dann, wenn aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die erheblichen Nachteile, welche das dienende Grundstück durch die Ausübung der Dienstbarkeit erleidet, in gar keinem Verhältnis mehr stehen zu dem geringen Nutzen, den diese für den Berechtigten hat." (OLG Koblenz v. 3. 3. 1998 Az. 3 U 563/97) Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 7 GBO [Abschreibung] * Servitut * Grunddienstbarkeit * beschränkt persönliche Dienstbarkeit * Nießbrauch * Cross Border Leasing (CBL) Werbung: