Mit Deutschenrechte werden die Grundrechte bezeichnet, die nur Deutschen zustehen.
Art. 5. Gegenbegriff sind die Jedermannsrechte.
Deutschenrechte sind: Art. 8; Art. 9; Art. 11; Art. 12; Art. 16).
Aber auch für Ausländer sind die Deutschenrechte über Art. 2 Abs. 1 GG anwendbar. Dieser Schutz ist allerdings schwächer, da die Freiheit des Art. 2 GG durch Gesetz eingeschränkt werden kann.
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