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Depotgeschäft
(recht.)
    

Mit Depotgeschäft (= Effektenverwahrung) bezeichnet man einen Vertrag über die Verwahrung von Effekten bei einem Kaufmann. Für einen solchen Vertrag gelten die besonderen Vorschriften des Depotgesetzes. Als Bankgeschäft darf das Depotgeschäft nur von Kreditinstituten betrieben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bankgeschäft * Depotschein/Depotbescheinigung * Verwahrung/Obhut Werbung: