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Defizitverfahren
(recht.eu.waehrungsunion und recht.oeffentlich.staat.haushalt)
    

Mit Defizitverfahren (= Verfahren bei einem übermäßigen Haushaltsdefizit) wird das den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt stützende Verfahren bezeichnet, dass eingeleitet kann, wenn der Haushalt eines Mitgliedstaates nicht den Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts entspricht, d.h. die Neuverschuldung (= das Defizit) mehr als 3 % des Bruttoinlandproduktes beträgt.

Über das Verfahren wird auf Initiative der Kommision vom Rat der europäischen Union entschieden. Stimmt der Rat für das Verfahren, spricht er sogleich Empfehlungen für die Beseitigung des Defizits aus. Kommt das betroffene Land den Empfehlungen nicht nach, kannn der Rat finanzielle Sanktionen verhängen, wie z.B. die Erbringung einer unverzinszlichen Geldeinlage bei der Gemeinschaft, die bei Fortbestehen des Defizits in eine Geldbuße umgewandelt werden kann. Setzt das Land dagegen die Empfehlungen erfolgreich um, wird das Verfahren eingestellt.

Dem Verfahren geht ein sog. "blauer Brief" der Kommission voraus, wenn diese fürchtet, dass die 3 % Grenze überschritten wird.

Beispiel: Im Herbst 2009 zeichnet sich ab, dass die Neuverschuldung des deutschen Bundeshaushalts im Jahr 2009 3,7 % betragen wird. Demgemäß droht die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens.

Das im Jahr 2003 gegen Deutschland eingeleitete Defizitverfahren wurde 2007 eingestellt.

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