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Deckungskauf/Deckungsverkauf
(recht.)
    

Von Deckungskauf spricht man, wenn ein Gläubiger nach einer Vertragsverletzung die nicht oder nicht ordnungsgemäß gelieferte Ware ersatzweise von einem Dritten beschaffen muss. Von einem Deckungsverkauf wenn ein Schuldner z.B. bei Gläubigerverzug, die Ware ersatzweise an einen Dritten verkaufen muss.

Siehe auch unter Erfüllungsinteresse.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erfüllungsinteresse/Erfüllungsschaden/positives Interesse Werbung: