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Mit mihi factum, dabo tibi ius (lat.) wird der heute noch gültige römisch-rechtliche Grundsatz bezeichnet, dass es genügt wenn die Parteien dem Gericht ihre Ansprüche und den Sachverhalt mitteilen, während Ausführungen zur Rechtsgrundlage und weiteren Rechtsfragen entbehrlich sind. Wörtlich: Gib mir den Sachverhalt, ich werde Dir das Recht geben
Für ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Statuten gilt der Grundsatz gemäß § 293 ZPO nur eingeschränkt. Die Beweisbedürftigkeit hängt hier vom Kenntnisstand des Gerichts ab.
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