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§ 5 CanG Konsumverbot
(gesetz.cang)
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(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten

  1. in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen,
  2. auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereichvon Kinderspielplätzen
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereichvon 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

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