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Burka-Verbot
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Inhalt
             1. Verfassungsmäßigkeit

Unter dem Stichwort Burka-Verbot wird seit Sommer 2016 ein Verbot bestimmter Formen der Verschleierung in der Öffentlichkeit diskutiert, die in erster Linie von Frauen muslimischen Glaubens getragen wird. Die Zahl der von einem etwaigen Verbot betroffenen Frauen ist unbekannt. In Frankreich schätzt man dass 2.000 muslimische Frauen Burka tragen, bei sechs Millionen Muslimen (http://www.sueddeutsche.de/karriere/vollverschleierung-im-oeffentlichen-dienst-wuerde-recht-und-burka-1.1054676-5). In Deutschland leben vier Millionen Muslime (aaO).

1. Verfassungsmäßigkeit

Es stellt sich bei einem Verbot des öffentlichen Tragens die Frage nach einem Verstoß gegen die Religionsfreiheit bzw. als Unterform die Bekenntnisfreiheit.

Dabei wird zunächst zu prüfen sein, inwieweit das Trage einer Burka aus religiösen weltanschaulichen Gründen erfolgt und somit unter den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt.

Im Nächsten Schritt geht es dann um die Frage unter welchen Umständen die Religionsfreiheit zu beschränken ist. Nach der Konstruktion des GG ist sie nur durch andere Grundrechte oder Güter von Verfassungsrang einschränkbar (siehe unter Religionsfreiheit).

D.h. nur wenn Verbot notwendig zum Schutz anderer Grundrechte oder Güter von Verfassungsrang notwendig ist und zwar im Verhältnis zwischen der religionsausübenden Muslimin und dem Staat.

Zweifehlhaft scheint insoweit die Konstruktion zum Schutz des Lebens (d.h. Verhinderung von Terroranschlägen), da nicht erkennbar, ist in welchem Zusammenhang das Tragen einer Burka mit Terroranschlägen stehen soll.

Andere Maßstäbe können im öffentlichen Dienst gelten, z.B. bei der - bisher nicht aktuellen Frage - des Tragens einer Burka als Lehrerin.

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