|
Bundesratsmitglieder haben gemäß Art. 43 Abs. 2 GG ein Rederecht im Bundestag. Mittelbar ergibt sich aus Art. 43 Abs. 2 GG, dass Bundesratsmitglieder auch außerhalb der Tagesordnung und nach Schluss der Beratung zu hören sind. Das Rederecht umfasst auch das Recht abweichend von der Rednerliste als nächster sprechen zu dürfen. Die Länge der Rede ist durch die Missbrauchsgrenze begrenzt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Redner sachfremde Ziele mit seiner Rede verfolgt. Was sachfremd ist, bemisst sich nach den Weisungen des entsendenden Landes (siehe auch Jarass/Pieroth, Art. 44, Rn. 5).
Bekannt wurde der Fall des damaligen stellvertretenden Bürgermeister der freien Hansestadt Hamburg Ronald Schill. Dieser hatte im Spätsommer 2002 im Rahmen einer Debatte des Bundestages von seinem Rederecht Gebrauch gemacht. Ihm wurde das Wort aber erst nach zwei weiteren Rednern erteilt, zudem wurde ihm nach 15 Minuten das Wort wieder entzogen. Bestand kann diese Entscheidung der Bundestagspräsidentin nur haben, wenn die Rede sachfremd war. Äußerungen des ihn entsendenden Hamburger Senats lassen auf diesen Fall schließen.
Werbung:
| |