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Im Bereich der Eingliederungshilfe hat das Bundesteilhabegesetz die Einkommens- und Vermögensanrechnung zugunsten der Leistungsempfänger geändert. So gilt nun ein sich regelmäßig erhöhender Schonvermögensbetrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des SGV IV. D.h. für das Jahr 2018 57.318,- Euro (1,5 * 38.212,- Euro)
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