In vom Grundgesetz festgelegten Fällen kann der Bund gemäß Art. 86 GG Gesetze durch eine eigene
Verwaltungsorganisation, unabhängig von den Ländern, ausführen. Dabei
unterscheidet das GG zwischen folgenden Typen:
Bundesunmittelbare Verwaltung, bei der der Bund selbst
Verwaltungsträger ist. Das Gesetz spricht hier von bundeseigener Verwaltung.
Beispiele: Luftverkehrsverwaltung, Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Hier ist noch zwischen der gegliederten Bundesverwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau (z.B. Auswärtiger Dienst, Art. 87 Abs. 1) und der ungegliederten
Bundesverwaltung ohne eigenen Verwaltungsunterbau zu unterscheiden (z.B.
Luftverkehrsverwaltung, Art. 87d GG).
Mittelbare Bundesverwaltung, bei der die Aufgaben von einer
selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Das
Gesetz spricht hier von bundesunmittelbaren Körperschaften.
Hier kann man jeweils zwischen fakultativer und obligatorischer
Verwaltung unterscheiden.
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