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Beamtenrahmenrechtsgesetz (BRRG)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Dienstrecht

1. Dienstrecht

Aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz des Art. 75 GG vom Bund erlassenes Gesetz, das den Rahmen für die Landesgesetze vorgibt, die die Dienstverhältnisse der Landesbeamten regeln.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Werbung: