Mit Börsenaufsicht wird die gemäß § 2 BörsG für die Aufsicht über Börsen zuständige Stelle bezeichnet. Die Aufsicht liegt bei der zuständigen obersten Landesbehörde (idR dem zuständigen Landesministerium für Wirtschaft) oder einer von dieser beauftragten anderen Behörde (§ 5 Abs. 1 BörsG). Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen (z.B. der Industrie und Handelskammer) bedienen.
Die Börsenaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung (§ 1 Abs. 4 BörsG).
Im Einzelnen bedeutet dies:
- Genehmigung der Errichtung einer Börse
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