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§ 41 BNotO
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-5)
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(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

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