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Umgangsvergleich, Billigung
(recht.zivil.materiell)
    

Ein im Gerichtsverfahren gefundener Umgangsvergleich kann nach § 156 Abs. 2 FamFG gebilligt werden. die Billigung ist Voraussetzung für die Zwangvolllstreckung. Für weiteres siehe unter § 156 FamFG

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