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Fundstelle: NJW 2000, 1004
Leitsatz: Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozess nicht darauf berufen, im Erstprozess habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorrübergehendes Hindernis (zum Beispiel mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338 = NJW 1961, 1969). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches klageabweisendes Urteil der erste Instanz zurückgewiesen wurde.
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