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BGH Urteil vom 24.07.2013 Az. XII ZB 340/11
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Leitsätze (amtlich)

Leitsätze (amtlich)

  1. "Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § VERSAUSGLG § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § VERSAUSGLG § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden."
  2. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach § 9 bis § 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach § 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung § 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu."

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