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BGH v. 7.11.2012 Az. XII ZB 229/11
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

a) Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte. b) Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt.

c) Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095).

BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - OLG Hamm AG Rheine


Anmerkung: Die "allgemeine" Unterhaltauskunft mahnt auch Mehrbedarf, Altervorsorgeunterhalt, Krankevorsorgeunterhalt etc. ab. Bis zur Bezifferung können die entsprechend Ansprüche geltend gemacht werden. Nach einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt eine Erweiterung der Ansprüche nur noch für die Zukunft in Betracht.

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