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Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen kostenfreiem Wohnen und fehlenden Fahrtkosten analog § 850c Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.
Der Gläubiger erwirkte vor dem Amtsgericht wegen einer Forderung in Höhe von 1.295,95 zuzüglich weiterer Zinsen und Kostenen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Renten und Altersruhegelder sowie Pensionen in Höhe des nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V. mit § 850c ZPO pfändbaren Betrages zum Gegenstand hat. Mit der Begründung, der Schuldner stehe nicht mehr im Erwerbsleben,
sondern beziehe bereits Rentenleistungen und wohne zudem im eigenen
Haus, beantragte der Gläubiger, die Pfändungsfreigrenze um die
Pauschalen herabzusetzen, die der Gesetzgeber bei der Bemessung des
dem Schuldner monatlich zustehenden Selbstbehalts für die Kaltmiete
(296,55 €), die Kosten der Fahrten zur Arbeitsstätte (51,13 €) und allgemein
für Erwerbstätige (140,61 €) veranschlagt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde
des Gläubigers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen
wendet er sich mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
(...) c) In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte
Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c Abs. 1, 2 und 3 in
Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den
pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. An sie ist das
Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden. Von ihnen kann nur nach
Maßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zugunsten
des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des
Schuldners abgewichen werden. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines
7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks.
14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden
Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen,
die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren
Einzelposten Niederschlag gefunden haben. Schon deshalb verbietet es
sich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgegebenen
Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
keine Mietaufwendungen hat und ihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte
entstehen. (...)
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