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Auf diesen Artikel verweisen: § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung * § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers * § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben Werbung: |