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§ 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-8)
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(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung * § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers * § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben Werbung: