Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
§ 2309 BGB schränkt eine gegebene Pflichtteilsberechtigung ein. Daher muss ein den Pflichtteil geltend machender Abkömmling zunächst
aus eigenem Recht pfichtteilsberechtigt sein
Weiterhin darf der ihn erbrechtlich ausschließende nähere Berechtigte nicht das Hinterlassene angenommen haben und nicht den Pflichtteil verlangen können.
Eine Pflichtteilsberechtigung aus eigenen Recht liegt vor, wenn der näher Berechtigte vorverstirbt und damit der entferntere in dessen Positioeinrückt und, bei noch lebendem näher Berechtigten, bei einer sog. Vorversterbensfiktion vor. Das Gesetz kennt diese Fiktion in drei Fällen:
- der näher Berechtigte hat ausgeschlagen
(§ 1953 Abs. 1 BGB)
- der näher Berechtigte hat einen Erbverzicht erklärt
(§ 2346 Abs. 1 BGB)
- der näher Berechtigte ist für erunbwürdig erklärt worden (§ 2344 Abs. 1 BGB)
Der BGH hat dies um den Fall der Enterbung des näher Berechtigten erweitert (BGH DNotZ 2011, 866). In der Regel hat dann aber der näher Berechtigte ein Pflichtteilsrecht, dass das Pflichteilsrecht des Entfernten ausschließt.
Wenn der näher Verwandte aber aufgrund eines Pflichtteilsentzugs (§ 2333 BGB) den Pflichtteil nicht geltend machen kann ist umstritten, ob dies auch dazu führt, dass ein Pflichteilsberechtigung aus eigenen Recht vorliegt. Der BGH hat für den Fall bejaht, in dem eine ausdrücklich Enterbung vorlag, so dass offen ist, ob dies auch bei einer faktischen Enterbung durch Einsetzung Dritter gilt.
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