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§ 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium) Werbung: