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§ 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.teil-7)
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Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2300 BGB Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung Werbung: