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§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-7)
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Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung Werbung: