(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Siehe § 2179 BGB.
Der Nachvermächtnisnehmer hat einen Vermächntisanspruch gegen den Vorvermächtsnisnehmer, d.h. ist der Nachlass der Vorvermächtnisnehmers überschuldet, kann das Nachvermächtnis ggf. nicht mehr erfüllt werden. Anders bei Vorerbschaft.
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