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§ 2148 BGB Mehrere Beschwerte
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften Werbung: