slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 2100 BGB Nacherbe
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
<< >>
    

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nacherbe/Vorerbe Werbung: