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§ 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.


Soll der Vorerbe die Möglichkeit erhalten den Nacherben selbst zu bestimmen ist § 2065 BGB zu beachten. Die Dieterle Klausel ist laut OLG Frankfurt (v. 10.12.1999 DNotZ 2001, 142 ff) ein Verstoß. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften Werbung: