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§ 2051 BGB Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2052 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben * § 2327 BGB Beschenkter Pflichtteilsberechtigter * § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil Werbung: