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§ 1961 BGB Nachlasspflegschaft auf Antrag
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

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