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§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger Werbung: